Wegen diverser Wohnungsmängel, unter anderem Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, minderte der Mieter nach vorheriger Mängelanzeige sieben Monate lang die Miete zwischen 20 % und 30 %. Dann ließ der Vermieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen. Zwei Monate später minderte der Mieter die Miete erneut. Der Vermieter mahnte einen Zahlungsrückstand an und kündigte dann fristlos. Der Mieter argumentierte, die Mängelbeseitigung sei erfolglos geblieben, Schimmel sei erneut aufgetreten.
Das Landgericht Berlin (63 S 237/15) verurteilte den Mieter zur Räumung und Nachzahlung der geminderten Miete. Ein Recht zur Mietminderung habe nicht bestanden, es fehle an der notwendigen Mängelanzeige. Wenn ein Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, ist der Mieter gehalten, dies dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, kann er sich nicht auf eine fortbestehende Minderung der Miete berufen.