Selbst wenn sich der Mieter laut Mietvertrag wirksam zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet hat, Risse an der Wohnzimmerdecke muss er nicht beseitigen. Größere Substanzschäden der Dekoration sind auch bei einer vertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturlast immer vom Vermieter zu beseitigen, entschied das Landgericht Berlin (67 S 20/17). Außerdem stellte das Gericht klar, dass die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigt.
Das gelte zumindest bei einem langjährigen – hier fast 20 Jahre andauernden – beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis. Bei einer Prüfung und Abwägung aller Umstände komme der Pflichtverletzung (mangelnde Kooperation) nicht das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zu.