Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache tatsächlich zurück erhält. Eine Formularklausel, die diese Verjährungsfrist auf 12 Monate verlängert und den Beginn der Verjährungsfrist auf den – im Regelfall späteren – Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses festlegt, benachteiligt den Mieter unangemessen, entschied das Landgericht Berlin (65 S 305/16). Durch eine derartige Klausel werde der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung für Vermieteransprüche erheblich hinausgeschoben. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei aber, die zeitnahe Klärung bestehender Vermieteransprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache nach deren Rückgabe sicherzustellen.