Der Mieter verletzt die ihm obliegende Obhutspflicht bereits dann, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen vermeidbaren Alarm bei der Feuerwehr auslöst (LG Frankfurt/Main 2-11 S 153/14). Zweimal musste die Feuerwehr anrücken, weil der im Flur der Wohnung installierte Rauchwarnmelder Alarm schlug.
Zwar könne es bei einem normalen Kochvorgang zu einer starken Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung kommen. Da die Küche jedoch unstreitig über Tür und Fenster verfügt, hätte der Mieter den Rauch nicht aus der Küche heraus in den Flur und damit in Richtung Rauchwarnmelder ziehen lassen dürfen. Der erste Feuerwehreinsatz wurde mit 469 Euro in Rechnung gestellt und der zweite mit 165 Euro. Beim ersten Einsatz kam die Feuerwehr mit einem kompletten Einsatzzug, beim zweiten Einsatz hatte sie nur noch einen Erkundungstrupp entsandt.