Die Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen und Bayern haben Immobilienmakler und Wohnungsverwaltungsgesellschaften überprüft. Das Ergebnis: Bei allen 40 überprüften Unternehmen gab es Anlass zu Beanstandungen. Bei einem Drittel der Unternehmen gab es sogar auffällig viele Beanstandungen. Viele Mietinteressenten – so die Datenschützer – werden genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen. Die Auskünfte werden aufgrund der knappen Wohnraumsituation oft erteilt, da bei einer Verweigerung nicht selten anderweitig vermietet wird. So ist die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer Schufa-Auskunft oder Schufa-Selbstauskunft oder einer ähnlichen Bonitätsauskunft unzulässig.
Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, dürfen von dem ausgewählten Mietinteressenten Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien erfragt und die Vorlage einer Auskunft verlangt werden. Eine Mieterselbstauskunft muss der Wohnungsinteressent erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung auf seiner Seite ernsthaftes Interesse an der Wohnung besteht. Auch dann dürfen in dieser Mieterselbstauskunft keine Kontaktdaten aus vorangegangenen Mietverhältnisses abgefragt werden. Fragen zum Familienstand, zum Geburtstag sowie zum Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und sonstiger Angehöriger sind nicht zulässig. genauso wie Fragen nach der Dauer der beruflichen Beschäftigung.