Das Landgericht München I (31 S 12371/16) hat entschieden, dass das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. in einer Loggia grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt ist. Der Vermieter kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Ursprünglich hatte der Mieter den kleinen Baum (Bergahorn) auf seiner Loggia in einen Topf gepflanzt, später in einem zwischenzeitlich verrotteten Holzkasten. Zuletzt stand der Baum direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia.
Der Baum ist mit 3 Ketten und speziellen Spiralen als Rückdämpfer, die an der Hauswand verankert sind, gesichert. Das Landgericht München stellte klar, dass ein derartige Bepflanzung einer baulichen Veränderung gleich komme und vom Vermieter nicht akzeptiert werden müsse. Ein Bergahorn werde bis zu 40 Meter hoch und könne einen Stammumfang bis zu 2 Meter erreichen. Er gelte als Tiefwurzler und sei für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich nicht geeignet.