Modernisierung

Ein neuer Fahrstuhl ist nur dann eine Modernisierung und rechtfertigt eine Mieterhöhung, wenn er den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht

Der Anbau eines neuen Fahrstuhls ist nur dann eine Modernisierung und rechtfertigt eine entsprechende Mieterhöhung, wenn durch die Baumaßnahme der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird. Wenn der neu angebaute Außenaufzug aber weder einen Haltepunkt im Keller, noch einen Haltepunkt im 1. OG hat, in dem der Mieter wohnt, kann von einer Erhöhung des Gebrauchswertes keine Rede sein (LG Berlin, 67 S 81/17). Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liege nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen sei.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Ein barrierefreier, ebenerdiger Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen war weder zuvor gegeben, noch nach der Modernisierung. Denn statt der bisher zu überwindenden Treppenstufen aufwärts müssen nunmehr die Treppenstufen abwärts vom Haltepunkt des Fahrstuhls zwischen den 1. und 2. OG überwunden werden, was einen ebensolchen Nachteil darstellt.

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