Mietrechtsänderungen

Mietrechsanpassungsgesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft

Das so genannte Mietrechtsanpassungsgesetz hat jetzt auch den Bundesrat passiert und ist kurz vor Weihnachten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit sind die Regelungen für mehr Transparenz bei der Mietpreisbremse und zur Begrenzung der Mieterhöhungen nach einer Modernisierung ab 1. Januar 2019 Gesetz. Hat der Vermieter bis zum 31.12.2018 eine wirksame Modernisierungserklärung oder eine Modernisierungsmieterhöhung geschickt, gilt noch das alte Recht. Der Vermieter kann 11 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. War die Ankündigung unwirksam oder kommt sie erst 2019, gilt neues Recht. Der Vermieter darf dann nur noch 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

 

Insgesamt dürften Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen innerhalb von 6 Jahren höchstens 3 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen bzw. 2 Euro/qm, wenn die bisherige Miete unter 7 Euro/qm lag. Für Modernisierungen bis 10.000 Euro kann der Vermieter ab 1. Januar 2019 ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren wählen. Er muss Instandsetzungsarbeiten nicht mehr konkret aus den Modernisierungskosten herausrechnen, sondern kann hierfür pauschal 30 % abziehen. Dann kann er für die verbleibenden Modernisierungskosten von max. 7.000 Euro höchstens 560 Euro im Jahr (8 % von 7.000), d. h. 46,67 Euro im Monat als Mieterhöhung fordern. Die Neuregelung, dass der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages angeben muss, ob und, wenn ja, auf welchen Ausnahmetatbestand (z. B. Vormiete) er sich bei der Mietpreisbremse beruft, gilt für Mietverträge, die ab 1.1.2019 geschlossen werden.

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