Das Landgericht Frankfurt (2-11 S 183/17) hat die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam erklärt. Das Land habe die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet. 2015 hatte der Bundesgesetzgeber gesetzliche Regeln zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete eingeführt. Unter anderem werden danach die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen. Die jeweilige Rechtsverordnung der Länder muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen im Einzelfall ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vorliegt.
Hier hakte das Landgericht Frankfurt ein. Die Hessische Landesregierung habe zum Zeitpunkt der Verordnung nur einen Begründungs-Entwurf vorgelegt. Das spätere Nachschieben einer Begründung könne die Mängel der Verordnung nicht heilen. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, weil wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.