Ist in der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter kleinere Schäden an den für ihn zugänglichen Installationsgegenständen zahlen muss, fallen hierunter nicht die Kosten für die Instandsetzung einer undichten Silikonabdichtung an einer Duschabtrennung. Die muss der Vermieter zahlen.
Weder die Silikonfuge noch die Dusche sei ein Installationsgegenstand im Sinne der Vertragsklausel (AG Berlin-Mitte 5 C 93/16).