Untervermietung

Neues aus der Rechtssprechung

Berechtigtes Interesse an Untervermietung: Bei der Frage, ob der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der beantragten Untervermietung hat, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Letztlich soll das Mietverhältnis gerade auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Mieter die Wohnung teilweise untervermieten will/muss. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 277/16) ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung zu bejahen, wenn das der finanziellen Entlastung des Mieters von der Belastung durch die Miete für die Wohnung dient. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine Doppelbelastung durch Mietausgaben vorliegt oder der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist. Es reicht vielmehr jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus, sofern es sich nicht im Bagatellbereich bewegt. Dabei müssen die konkreten Einkommensverhältnisse des Mieters nicht geklärt werden.

Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung: Sowohl die außerordentliche, als auch die ordentliche Kündigung wegen einer nicht eingeholten Erlaubnis zur Untervermietung setzt eine erhebliche bzw. nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus. Hierbei ist auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen. Gegen die Erheblichkeit des Kündigungsgrundes sprechen z. B. die lange, hier 12-jährige Dauer des Mietverhältnisses und die Tatsache, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis gehabt hätte, der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen wäre. Die formale Pflichtverletzung des Mieters rechtfertige so keine Kündigung, entschied das Landgericht Berlin (67 S 203/16). Hier hatte die Mieterin ihre volljährige Tochter mit in die Wohnung ziehen lassen, ohne den Vermieter zu informieren bzw. ohne seine Zustimmung einzuholen.

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