FORMULARMIETVERTRAg

Bei Unklarheiten einer Vertragsklausel gilt kundenfreundlichste Auslegung

In einem Formularmietvertrag stand die Vertragsklausel: „Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für ... Jahr(e) ausgeschlossen.“ Die Stelle, an der die Jahreszahl eingetragen werden sollte, war mit einem Bindestrich durchgestrichen. Der Vermieter kündigte später wegen Eigenbedarfs. Er war der Ansicht, der Bindestrich anstelle einer eingetragenen Jahreszahl sei so zu verstehen, dass der Kündigungsschluss insgesamt gestrichen wurde und gar nicht gelten soll. Das Landgericht Berlin (65 S 175/17) erklärte, das sei zwar eine mögliche Auslegung dieser Vertragsregelung. Genauso gut könnte man die Klausel mit Bindestrich aber dahingehend interpretieren, dass der Kündigungsausschluss nicht für eine bestimmte Zahl von Jahren, sondern zeitlich unbefristet, also auf Dauer, gelten soll.

Die strittige Vertragsregelung sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und müsse ausgelegt werden. Objektiver Inhalt und Sinn der Regelung, vor allem der genaue Wortlaut, seien dabei entscheidend. Bleibt die Vertragsklausel unklar, sind letztlich mindestens zwei Auslegungsergebnisse vertretbar – so wie hier – gilt nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin das Gebot der kundenfreundlichsten Auslegung. Unklarheiten gingen zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Danach seien Verwertungs- und Eigenbedarfskündigungen in diesem Fall für die Dauer des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.

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