Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, seine Kündigung zu begründen. Danach muss er dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Lebenssachverhalt offenlegen, das heißt alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge bekanntgeben, aus denen sich der Kündigungstatbestand ergibt. Der Mieter muss auf der Grundlage des vom Vermieter mitgeteilten Sachverhalts überprüfen können, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen kann oder hinnehmen muss. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse - wie z. B. hier die Absicht des Verkaufs der Wohnung - mitteilt, genügt diesen Anforderungen nicht.
Hier hatte der Vermieter seine Absicht mitgeteilt, die Wohnung aus Altersgründen im leerstehenden Zustand verkaufen - und damit anderweitig verwerten - zu wollen. Dabei hatte er sich auf die bloße Mitteilung allgemein bekannter Tatsachen beschränkt, dass er die Wohnung im vermieteten Zustand nur mit einem erheblichen Abschlag verkaufen könne. Es fehlten jegliche Konkretisierungen des Verlustes, insbesondere fehlten Angaben dazu, welche konkreten Nachteile beim Unterlassen des Verkaufs oder bei einem Verkauf im vermieteten Zustand eintreten würden. Dass für eine Wohnung in unvermietetem Zustand ein deutlich höherer Verkaufspreis erzielt werden kann als für eine vermietete Wohnung, ist offenkundig. Würde dies für eine Kündigung ausreichen, liefe der Mieterschutz ins Leere (LG Berlin 65 S 4/15).