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Mietervereine dürfen Verbandsklagen im Verbraucherinteresse erheben

ein Mieterverein ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach Unterlassungsklagengesetz einzutragen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Grundsatzurteil vom 23.9.2021 entschieden (Az. 4 A 1073/20 (I. Instanz: VG Köln 1 K 3387/17)), dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben.
 
„Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz muss ein Verein seit jeher - ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände - im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht.

 

Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. -vereine angesehen“, begründet der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung, dass der Kläger die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz erfüllt.
 
„Wenn die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wird, wird allen Mietervereinen die Möglichkeit eröffnet, künftig auch über Verbandsklagen die Interessen der Mieterinnen und Mieter in Deutschland zu vertreten“ erklärte Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten in einer Pressemeldung.