Messie-Syndrom allein rechtfertigt noch keine Wohnungskündigung

Weder fristlos noch ordentlich - so das LG Münster

Auch wenn der Mieter die Wohnung vollständig mit Altpapier, Textilien und Erinnerungsstücken zustellt, rechtfertigt dies weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung des Vermieters, wenn die Mietsache dadurch nicht gefährdet wird (LG Münster, Urt. v. 16.9.2020 – 01 S 53/20). Allein die abstrakte Gefahr einer möglichen zukünftigen Verschlechterung der Mietsache rechtfertige die einschneidende Maßnahme einer Kündigung nicht, so die Münsteraner Richter.

 

Denn so gesehen berge jede Vermietung einer Wohnung die abstrakte Gefahr der möglichen Verschlechterung der Mietsache in der Zukunft. Der Mieter dürfe seine Wohnung vielmehr so einrichten und darin leben, wie er möchte, soweit er Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung Dritter durch das Verhalten des Mieters konnte hier nicht hinreichend belegt werden.

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