Bundesverwaltungsgericht kippt gemeindliche Vorkaufsrechtspraxis

Allein die Annahme, dass Mieter*innen verdrängt werden können, rechtfertigt die ausübung nicht

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin das Vorgehen des Bezirks noch für rechtmäßig erachtete, kippte das Bundesverwaltungsgericht die gemeindliche Praxis des Vorkaufsrechts.

Hintergrund: Gemeinden können in Gebieten städtischer Erhaltungssatzungen (Milieuschutzgebieten) Vorkaufsrechte geltend machen und so verhindern, dass die Bewohner:innen durch den beabsichtigten Hauskauf verdrängt werden. Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung mit dem Wortlaut der entsprechenden Bundesnorm, wonach ein gemeindliches Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Grundstück nicht entsprechend seinem Nutzungszweck genutzt wird und Missstände oder Mängel vorliegen.

 

Allein die Annahme, dass die Mieter:innen durch den Hauskauf verdrängt werden könnten, rechtfertige den Vorkauf durch den Bezirk nicht - so die Leipziger Richter. Vorliegend ging es um ein Grundstück mit zwanzig Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten in beliebter Berlin-Kreuzberger Lage.

Festzuhalten ist, dass das Problem nicht auf Berlin beschränkt ist, sondern ganz Deutschland betrifft. Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten forderte die Ampel-Koalitionäre daher in einer Pressemeldung auf, die Lücke im Baugesetzbuch, einem Bundesgesetz, unverzüglich zu schließen.

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