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Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Sperrmüll

Petra M., Darmstadt: In unserem Mietshaus wurden nach circa 30 Jahren der Dachboden und der Kellergang von Hinterlassenschaften von Vormietern entrümpelt. Kann diese Entrümpelung auf alle Mieter umgelegt werden?

Antwort:
Nein. Sperrmüll- und Entrümpelungskosten sind dann umlegbare Betriebskosten, wenn sie regelmäßig anfallen. Nicht als Betriebskosten abrechnen darf der Vermieter derartige Kosten, wenn es sich um eine einmalige Aktion handelt.

Instandsetzung

Gerd R., Kaufbeuren: Unsere Wohnung haben wir im Erstbezug-Neubau im November 2014 bezogen und nutzen die Dusche täglich. Die ebenerdige Dusche besteht aus jeweils zwei, durch Scharniere miteinander verbundene Glastüren, welche vorn mit magnetischen Silikonprofilen verschlossen werden. Zur Abdichtung unten sind ebenfalls Silikonprofile mit Dichtlippen zum Boden auf die Glastüren aufgesteckt. Diese Dichtlippen reißen nun durch die tägliche Benutzung ab. Ist der Vermieter für Ersatz zuständig?

Antwort: Ja. Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand verantwortlich, wozu auch die Möglichkeit der Benutzung einer dichten Duschkabine gehört. Ist der Mieter im Mietvertrag jedoch wirksam zur Übernahme von sogenannten Kleinreparaturen verpflichtet worden, kann er für den Ersatz der Dichtung bezahlen müssen.

Tierhaltung

Elena W., Siegen: In unserem Mehrfamilienhaus war, als ich vor zehn Jahren einzog, die Haustierhaltung verboten. Inzwischen ist seit einiger Zeit die Haustierhaltung erlaubt worden, ohne die Mieter zu fragen. Ist das in Ordnung?

Antwort: Ja. Ist die Tierhaltung laut Mietvertrag ausnahmslos verboten, ist diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden. So gehört die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Schildkröten, Zierfischen oder Ziervögel ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ob Hunde und Katzen gehalten werden dürfen, richtet sich unter anderem nach Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe und Lage der Wohnung innerhalb des Mietshauses sowie den berechtigten Interessen des betroffenen Mieters und der Mitbewohner und Nachbarn.

Betriebskostenabrechnung

Helga S., Lingen: Mein Vermieter schickt mir seit Jahren keine Nebenkostenabrechnung. Da ich mit Guthaben rechne, möchte ich die Abrechnungen zugeschickt bekommen. Muss ich meinen Vermieter für jedes Abrechnungsjahr (erneut) auffordern, mir eine Abrechnung zu übermitteln?

Antwort: Ja. Rechnet der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums nicht ab, kann der Mieter auch nach Ablauf dieser Zeit verlangen, dass der Vermieter ihm eine Abrechnung vorlegt. Dazu hat der Mieter immer dann Anlass, wenn die Abrechnung vermutlich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt. Eventuelle Nachforderungen muss der Mieter dann in aller Regel nicht mehr zahlen.

Betriebskosten

Helga S., Hennigsdorf: Wir haben einen neuen Hausmeister. Dieser kommt nur sehr sporadisch, trägt sich in die aushängende Anwesenheitsliste ein und ist sonst so gut wie nie zu sehen. Die Aufgaben, die er laut - uns vom Vermieter zugesandtem - Leistungskatalog vornehmen muss, erledigt er nicht. Wir Mieter übernehmen daher mittlerweile die Gartenpflege, damit der Garten nicht total verwahrlost. Dennoch werden uns knapp 3.000 Euro für den Hausmeister in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt. Müssen wir diese Kosten wirklich zahlen?

Antwort: Nein. Werden Hausmeisterarbeiten nicht oder schlecht durchgeführt, ist der Mieter berechtigt, die Abrechnungsposition zu streichen oder zu kürzen. Allerdings sollte der Mieter die Nicht- oder Schlechtleistung in jedem Fall seinem Vermieter melden, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Sturmschäden

Klaus S., Melsungen: Bei einem der letzten Unwetter entstanden erhebliche Schäden durch eindringendes Wasser in den Keller. Eine Rückstauklappe oder Ähnliches fehlt hier. Haben wir einen Anspruch gegen unseren Vermieter auf Einbau einer Rückstauvorrichtung, damit so etwas nicht noch einmal passiert?

Anwort:Nein. Der Vermieter muss in der Regel keine Vorkehrungen gegen seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen. Anders allenfalls, wenn die Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt.