Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Mülltonnen

Manfred G., Wiesbaden:Wir wohnen in einem Sieben-Parteien-Mietshaus. Die Restmüll- und Biotonne werden durch die Müllabfuhr von ihrem Abstellplatz zur Straße (nur ein kurzes Stück) gerollt und nach Entleerung wieder zurückgestellt. Demgegenüber werden die Papiertonnen und die Tonne für den Plastikmüll nicht von ihrem Abstellplatz geholt. Obwohl in den Mietverträgen und in der Hausordnung keinerlei Regelung hierzu getroffen ist, übernehmen das Rausstellen der fraglichen Tonnen einige Mieter. Wäre es nicht eigentlich Aufgabe des Vermieters, für das Rausstellen der Tonnen Sorge zu tragen?

Antwort: Ja. In vielen Städten und Gemeinden ist es Aufgabe des Vermieters, die Mülltonnen am Abholtag an den Straßenrand zu stellen. Der Mieter muss dies nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter tun.

Schlüssel

E. Reuwener, Heinsberg: Unser Vermieter hat an den Briefkästen die Schlösser ausgetauscht. Bei jedem dieser neuen Schlösser sind zwei Schlüssel dabei. Der Vermieter händigt uns Mietern aber jeweils nur einen Schlüssel aus und begründet dies damit, dass er jeweils einen Schlüssel einbehält, um immer ein Original zu haben, falls der Schlüssel verloren geht. Darf er das?

Antwort: Nein. Der Vermieter muss einem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen. Dazu gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Der Vermieter darf auch nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel behalten. Sollte ein Schlüssel verloren gehen, muss der Mieter den Vermieter informieren, unter Umständen die Kosten eines Ersatzschlüssels oder für den Austausch des Schlosses übernehmen.

Rauchwarnmelder

Hilmar K., Oldenburg: Als ich vor drei Jahren in meine Mietwohnung einzog, waren in der Wohnung keine Rauchwarnmelder. Jetzt will meine Vermieterin in fünf Räumen die Melder einbauen lassen. Selbstverständlich soll ich alle Kosten tragen, das heißt Anschaffungskosten, Montagekosten und die Anfahrtskosten des Monteurs! Muss ich das?

Antwort: Nein. Die Kosten für die Anschaffung und die Kosten der Installation der Rauchwarnmelder können nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, sie können aber zu einer Mieterhöhung führen.  Der Vermieter kann elf Prozent dieser Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Umlegbar über die Betriebskostenabrechnung sind die Kosten einer regelmäßigen Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder.

Kindergarten

Gisela S., Mannheim: Wir wohnen direkt neben einem Kindergarten. Von morgens bis abends spielen die Kinder im Hof und lärmen. Kann man eine Mittagspause (Ruhepause) verlangen und die Miete wegen Lärms mindern?

Antwort: Nein. Kinderlärm, zum Beispiel aus benachbarten Kindergärten, Tagesstätten oder Schulen, wird durch die Gerichte regelmäßig als Minderungsgrund ausgeschlossen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung eines Kindergartens einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf und insoweit eine Prüfung der örtlichen Verhältnisse vorausgegangen ist, umso mehr, wenn der Mieter in Kenntnis der Situation die Wohnung gemietet hat.