Was Mieter interessiert

Kurzurteile

Untervermietung

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht nicht, wenn die Hauptmieter der Wohnung ihren tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründet haben und kein konkreter Rückkehrwille ersichtlich ist. Der Wunsch, die Wohnung dauerhaft als „Rückzugsort“ oder für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft vorzuhalten, reicht nicht aus (LG Berlin – 65 S 433/16, WuM 2017, 263).

Betriebskosten

Ein Verschulden des Vermieters an dem verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung entfällt nicht wegen der Weigerung des Mieters, dem Vermieter bei Rückgabe der Wohnung die neue Adresse mitzuteilen, wenn der Vermieter nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die neue Adresse des Mieters zu ermitteln. Auf das Bestehen eines Nachsendeauftrags unter der alten Adresse darf der Vermieter 17 Monate nach Rückgabe der Wohnung nicht mehr vertrauen (AG Köln – 208 C 495/15, WuM 2017, 265).

Minderung

Marderbefall auf dem direkt über der Wohnung gelegenen Dachboden rechtfertigt eine Mietminderung von (mindestens) zehn Prozent (AG Augsburg – 72 C 2081/16, WuM 2017, 319).

Kündigung

Blockiert ein Mieter bei bestehenden erheblichen Konflikten mit den Nachbarn jegliche Gesprächsangebote und Befriedungsversuche, kann dies eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (AG Augsburg – 25 C 974/16, WuM 2017, 349).

Schönheitsreparaturen

Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt. Er ist verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu berücksichtigen, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige Interessen entgegenstehen (LG Berlin – 67 S 416/16, WuM 2017, 395).

Belegprüfung

Legt der Vermieter bei der Belegeinsicht und –prüfung der Betriebskostenabrechnung nicht alle Unterlagen vor und hat der Mieter dies ausdrücklich beanstandet, kann sich der Vermieter später nicht darauf berufen, der Mieter habe seine Einwendungen gegen die Abrechnung nicht rechtzeitig innerhalb von zwölf Monaten erhoben (Landgericht Berlin 63 S 132/16, GE 2017, 294).