Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Handlauf

Die Leserfrage zum Thema Handlauf (MZ 2/2019) führte bei einigen Lesern zu Missverständnissen. Wir weisen darauf hin, dass es bei der Frage um den Einbau eines zusätzlichen Handlaufes zum Zweck der Barrierefreiheit, nicht jedoch um die Pflicht zur Errichtung verkehrssicherer Treppengeländer ging. Die Bauordnungen der Länder regeln die Anbringung verkehrssicherer Treppengeländer. Diese sind in aller Regel ab drei bzw. fünf Stufen anzubringen und mit einem Handlauf zu versehen. Ein zusätzlicher (also beidseitiger) Handlauf aus Gründen der Barrierefreiheit ist zwar in öffentlichen Gebäuden Pflicht – die meisten Bundesländer sehen eine entsprechende Verpflichtung in Wohngebäuden jedoch nicht vor. Ausnahmen bestehen etwa in Rheinland-Pfalz und Berlin.

Mülltonne

Karin S., Wesseling: In dem Raum, in dem die Mülltonnen stehen, befindet sich eine zweite schwarze Tonne, die uns Mietern anteilig in Rechnung gestellt wird. Die Tonne ist jedoch vollgestopft mit privatem Krempel des Vermieters. In jedem Baumarkt bekommt man Tonnen, die wesentlich billiger sind! Darf der Vermieter wirklich eine 2. Mülltonne alleine für seinen Kram abrechnen?

Antwort: Nein. Der Vermieter muss Größe und Anzahl der Müllbehälter am Entsorgungsbedarf der Mieter ausrichten. Andernfalls hat er die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Zu beachten ist aber, dass in vielen Gemeinden ein Mindestvolumen für den Müll angesetzt wird, das sich nach der Anzahl der Hausbewohner richtet. Sind jedoch zu viele Mülltonnen vorhanden und werden diese nie komplett befüllt, so muss sich der Vermieter darum kümmern, diese abzubestellen. Selbstverständlich darf er die leere Tonne aber nicht als private „Abstellkammer“ zweckentfremden und ihre Kosten dann auf die Mieter umlegen.

Teppich

Rudolf N., Wachenheim:  In meiner Wohnung soll der Bodenbelag erneuert werden. Der vom Vermieter damals verlegte Teppichboden ist schon über 30 Jahre alt. Muss ich jetzt die Kosten für die Entsorgung des alten Teppichbodens tragen sowie den Ab- und Wiederaufbau des auf dem Teppich stehenden Mobiliars bezahlen?

Antwort:
Nein. Die „Lebensdauer“ von Textilbelägen beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Ein 30 Jahre alter Teppichboden ist daher vom Vermieter auf eigene Kosten zu entfernen und durch einen gleichwertigen Belag zu ersetzen. Der Vermieter muss ebenso die Kosten für das notwendige Ab- und Wiederaufbauen der Möbel übernehmen.

Anmietkosten

Ernst S., Bad Segeberg: Ich wohne in einem Haus mit 23 Mietparteien. Unser Vermieter möchte die Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme und Warmwasser mieten. Er hat aber „vergessen“, uns Mieter im Haus darüber vorab zu informieren. Die Geräte wurden angemietet und installiert. Letzte Woche hat er die Mitteilung über die Anmietung nachgeholt. Müssen wir nun die Anmietkosten tragen?

Antwort: Nein. Hat der Gebäudeeigentümer das in der Heizkostenverordnung vorgeschriebene Mitteilungsverfahren nicht eingehalten und dennoch die gemieteten Geräte anbringen lassen, muss der Mieter die Anmietkosten nicht zahlen. Dies kann auch nicht durch nachträgliche Mitteilungen geheilt werden. Für die Dauer der Nutzung dieser Geräte ist eine Einstellung der Mietkosten in die Heizkostenabrechnung daher nicht zulässig.