Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Gartenpflege

Axel W., Hannover: Ich bin mietvertraglich verpflichtet, die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten zu zahlen. Ein großer Teil des Gartens ist nach wie vor nicht gärtnerisch gepflegt, völlig verkrautet und mit Maulwurfhaufen überdeckt. Der Vermieter will nun einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.800 Euro für angeblich geleistete Gartenarbeit abrechnen, von denen ich anteilig 645 Euro zahlen soll. Ansonsten stehen in der Abrechnung keine weiteren Beschreibungen des Aufwandes oder eine Erklärung, wie sich die Kosten errechnen. Das Argument meines Vermieters lautet nur „Jahrespflege“. Muss ich das so akzeptieren?

Antwort: Nein. Der Mieter muss die Aufwendungen für die Gartenpflegekosten nur bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Beträge anteilig zahlen, und dies auch nur, wenn die Umlage wirksam vereinbart wurde. Der Mieter hat das Recht, die Abrechnung zu überprüfen. Er darf zur Überprüfung die Originalbelege in den Büroräumen des Vermieters einsehen, Kopien der Unterlagen anfertigen und auch eine Person seines Vertrauens hinzuziehen, wie den Berater des Mietervereins. Die für die Gartenpflege berechneten Kosten müssen der Art und Höhe nach vertretbar sein. Die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der angesetzten Stunden und das aufgewandte Material müssen also angemessen und der Preis üblich sein.

Sperrmüllentsorgung

Edith M., Mannheim: Mein Vermieter hat den Speicher von abgestellten Gegenständen ehemaliger Mieter räumen lassen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung wurden in der Nebenkostenabrechnung auf uns Mieter umgelegt. Ich wohne seit 1982 in dieser Wohnung. Es gab bisher keine weiteren Sperrmüllentsorgungen. Muss ich diese Kosten wirklich tragen?

Antwort: Nein. Umlagefähig sind nur Nebenkosten, die regelmäßig entstehen. Wird vom Vermieter nach Jahren eine einmalige Sperrmüllaktion durchgeführt, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei gerade nicht um einen regelmäßigen Vorgang handelt. Die Kosten sind in diesen Fällen nicht vom Mieter zu tragen. Entstandene Kosten kann sich der Vermieter nur bei den Verursachern zurückholen bzw. muss er diese selbst zahlen.

Heizkostenverteiler

Lidia Z., Soltau:  Im Schlafzimmer und in der Küche befinden sich die Heizkostenverteiler weit oben am Heizkörper, d. h. ohne jeglichen Abstand vom oberen Rand des Heizkörpers. Ist das so richtig?

Antwort: Nein. In der Regel sollen Heizkostenverteiler bei Standardheizkörpern in 75 Prozent der Bauhöhe des Heizkörpers (von unten gemessen) sowie in der horizontalen Heizkörpermitte montiert werden. Für kleine Heizkörper mit Bauhöhen unter 410 Millimeter erfolgt die Montage zumeist in 50 Prozent der Bauhöhe. Für Handtuchheizkörper und Rohrheizkörper gibt es dagegen keine einheitliche Bauhöhe für die Installation der Geräte.

Verteilerschlüssel

Pauli P., Rendsburg: Unsere Nebenkostenabrechnung hat sich geändert, ohne die Änderung zuvor mit uns Mietern abzusprechen. Bislang wurden die Wasserkosten nach Personenzahl berechnet. Dieses Jahr hat der neue Verwalter den Wasserverbrauch aber nach Fläche verteilt. Darf der Verwalter das einfach so machen?

Antwort: Nein. Den vereinbarten oder einmal gewählten Verteilerschlüssel darf der Vermieter nicht einfach abändern. Das geht nur, wenn er mit allen Mietern eine entsprechende Vereinbarung trifft. Eine Vereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass der Vermieter den Verteilerschlüssel in der Abrechnung ändert und die Mieter hiergegen nicht protestieren. Einseitig ändern darf der Vermieter den Verteilerschlüssel allenfalls, wenn er künftig  nach Verbrauch abrechnen will – er also beispielsweise Wasseruhren hat einbauen lassen.