Die Kosten für einen 24-Stunden-Concierge- und Wachdienst können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung als „sonstige“ Betriebskosten umlagefähig sein. Dies setzt jedoch ein konkretes Sicherheitsbedürfnis voraus, welches der Vermieter darlegen muss (LG Berlin – 65 231/18, WuM 2019, 584).
Wird der Eigenbedarf damit begründet, dass die verheirateten Vermieter sich trennen würden und daher die Mietwohnung benötigen, genügt dies nicht – auch wenn feststeht, dass ein Ehegatte auf jeden Fall die Wohnung bezieht. In jedem Fall von Eigenbedarf muss die begünstigte Person namentlich oder zumindest eindeutig identifizierbar im Kündigungsschreiben genannt werden (AG Leonberg – 8 C 34/19, WuM 2019, 594).
Ein Mieterhöhungsverlangen, das mit drei Vergleichswohnungen begründet wurde, ist unwirksam, wenn die genannten Wohnungen nicht vergleichbar sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Wohnfläche um mehr als 25 Prozent abweicht oder Dachgeschosswohnungen mit Dachschrägen mit normalen Geschosswohnungen verglichen werden (AG Nürtingen – 16 C 1616/19, WuM 2019, 648).
Der Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs umfasst neben den Umzugskosten und der doppelten Mietbelastung in der Umzugszeit auch die Mietdifferenz für die Dauer von dreieinhalb Jahren (AG Coesfeld – 4 C 156/19, WuM 2019, 712).
Die Kosten von Zwischenablesungen anlässlich von Umzügen können nicht wirksam durch Formularvertrag auf den Wohnraummieter abgewälzt werden (LG Leipzig – 08 O 1620/18, WuM 2019, 639).