Kurt R., Oberursel: Mein Vermieter weist in der aktuellen Betriebskostenabrechnung Kosten für die „Mülltonnenbereitstellung“ aus. Auf Nachfrage wurde mir eine Rechnungskopie übersandt, aus welcher ich ersehen konnte, dass es sich um Kosten für die Anmietung von zwei zusätzlichen Müllgroßbehältern handelt, da der Müllcontainerplatz neu gestaltet und vergrößert wurde. Für die bereits vorhandenen Müllgroßbehälter musste ich in den letzten 20 Jahren, in denen das Mietverhältnis besteht, keinerlei Kosten tragen. Darf der Vermieter die Kosten für die Anmietung der zwei Behälter auf die Mieter umlegen?
Antwort: Nein. Mietkosten für Mülltonnen oder –container sind mit der Grundmiete abgegolten. Sie gehören grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten. Nur wenn die Mietkosten Teil der von der Gemeinde erhobenen Müllgebühr sind, kann sie der Vermieter auf den Mieter umlegen.
Helene A.-P., Neufahrn: Nach Erhalt eines Mieterhöhungsschreibens, in welchem 80 Quadratmeter Wohnfläche zur Berechnung angegeben sind, habe ich meine Wohnung nachmessen lassen. Diese Messung hat ergeben, dass die Wohnfläche tatsächlich nur 78 Quadratmeter beträgt. Mein Vermieter meint, dass eine Abweichung bis zu zehn Prozent zu akzeptieren ist. Stimmt das?
Antwort: Nein. Bei Mieterhöhungen kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Ist die Wohnung kleiner als vertraglich vereinbart, muss der Vermieter das zugunsten des Mieters beachten, auch wenn die Abweichung weniger als zehn Prozent beträgt. Ebenso ist auch bei der Abrechnung von Betriebskosten die tatsächliche Fläche zugrunde zu legen. Bei der Mietminderung dagegen muss der Mieter Abweichungen bis zu zehn Prozent akzeptieren - sie berechtigen ihn nicht, die Miete zu kürzen; es sei denn, die Wohnungsgröße war zugesichert.
Walter W., Regensburg: Mein Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz beinhaltet einen Pauschalmietpreis, der alle anfallenden Kosten abdeckt. Nach Veräußerung der Mietwohnungen und der Tiefgaragenplätze hat der neue Eigentümer über die Nebenkosten für die Tiefgarage abgerechnet und von uns Nachzahlung verlangt. Darf er das?
Antwort: Nein. Eine Vereinbarung über eine Pauschale kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden. Auch ein Recht zur Erhöhung der Pauschale hat der Vermieter nur dann, wenn dieses Recht im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine fehlende Vereinbarung ist dauerhaft bindend und gilt selbst dann, wenn sich einzelne Betriebskosten beträchtlich erhöhen.