Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Rauchwarnmelder

Karin und Ralph S., Stuttgart: Obwohl in Baden-Württemberg Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben sind, machen bei uns weder Vermieter noch Hausverwalter irgendwelche Anstalten, diese zu installieren. Haben wir einen Anspruch auf Einbau?

Antwort: Ja. Sehen die Landesgesetze eine entsprechende Einbaupflicht vor, hat der Mieter einen Anspruch auf Installation durch den Vermieter. Nimmt der Vermieter den Einbau trotz Verpflichtung nicht vor, kann der Mieter nach erfolgloser Fristsetzung selbst einen Rauchwarnmelder einbauen lassen und die Kosten dafür vom Vermieter ersetzt verlangen.


Heizkosten

Elena K., Karlsruhe: Ich bin verwirrt. In Ihrer MieterZeitung las ich zwei für mich völlig widersprüchliche BGH-Urteile zur Heizkostenabrechnung. Einmal heißt es "Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden", ein anderes Mal "dass die Verbrauchswerte geschätzt werden dürfen". Darf mein Vermieter also nur noch Schätzwerte angeben und muss nicht mehr abgelesen werden?

Antwort: Nein. Die Urteile sind auch nicht widersprüchlich. Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter, die Heizkosten grundsätzlich verbrauchsabhängig zu verteilen. Nur wenn eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs vorübergehend nicht möglich ist, etwa wegen Defektes des Warmwasserzählers, Batterieausfalls oder eines anderen zwingenden Grundes, darf der Verbrauch ausnahmsweise geschätzt werden. Hat der Vermieter es allerdings versäumt, die Wohnung mit Erfassungsgeräten auszustatten, ist eine Schätzung unzulässig.

 

Wartungsvertrag

Dr. Heinrich H., Kiel: Mein Vermieter reagiert auf wiederholte schriftliche Bitten, den Wartungsvertrag für den Aufzug einzusehen, nicht. Habe ich einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Aufzugswartungsvertrag?

Antwort: Ja. Der Mieter hat das Recht Originalbelege, wie beispielsweise Arbeitsverträge mit Hausmeistern oder Wartungsverträge, in aktueller und vollständiger Form einzusehen. Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme, muss die strittige Position nicht bezahlt werden, und der Mieter kann auf Einsicht klagen, um sein Kontrollrecht auszuüben.


Zinsen

Martina G., Stade:Mein Mietverhältnis besteht seit Juli 1992. Bei Einzug leistete ich eine Kaution von umgerechnet 748,53 Euro. Nach meiner schriftlichen Aufforderung teilte man mir im Mai 2016 mit, dass meine Kautionssumme zwischenzeitlich 968,02 Euro betrage. Trotz der langen Niedrigzinsphase kommt mir diese Summe nach immerhin 24-jähriger Mietdauer doch sehr niedrig vor. Da es in der Vergangenheit oft strittige Rechnungen über Instandhaltungskosten und Bagatellschäden gab, tendiert mein Verdacht dahin, dass Beträge eventuell schon mit der Kaution „verrechnet“ wurden. Habe ich einen Anspruch auf eine detaillierte Kontoaufstellung?

Antwort: Ja. Der Vermieter ist zur Anlage der rückzuzahlenden Mietkaution und zur Höhe der tatsächlich gezogenen Zinsen rechnungslegungspflichtig.