Mörder muss zahlen
Das Amtsgericht Essen hat laut bild.de jetzt in einem besonders bizarren Mietstreit eine Entscheidung getroffen. Ein Mörder muss für die Tatortreinigung zahlen, aber nicht für den Maler. Das Gericht entschied, dass der zu lebenslanger Haft und Sicherheitsverwahrung verurteilte Mörder 1.382,93 Euro und Zinsen an den Vermieter, Vivawest Wohnen, zur Beseitigung der Spuren des Verbrechens zu zahlen hat. Die Kosten des Malers muss Vivawest selber bezahlen, da der Mörder die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hatte. Vivawest hatte ursprünglich die Zahlung von 5.544,43 Euro für Reinigung und Entrümpelung gefordert. Der Mörder hatte in der Wohnung seine 33-jährige Lebensgefährtin und deren ungeborenes Baby umgebracht.
Nach einem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Celle suchen 40 Gartenzwerge nach einer neuen Bleibe. Sie dürfen laut einem Bericht von n-tv.de nicht mehr zurück auf das Vordach eines denkmalgeschützten Hauses. Sie waren zuvor von einem der beiden Bewohner auf das Vordach gestellt worden. Der andere hatte sie dann eigenmächtig entfernt, worauf der Zwergenfan eine Klage auf Wiederaufstellung der Zwerge einreichte. Ohne Erfolg! Bei dem Gebäude handele es sich um ein denkmalgeschütztes Anwesen und die Zwerge stellten eine erhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
Am 29. Dezember 2014 hatte der Käufer seine neue Wohnung in München mit Garten bezogen. Er hatte sie gekauft „wie genau besichtigt“. Als dann der Schnee im Garten wegtaute, entdeckte er darin 19 Hundehaufen. Pfui! 3.500 Euro verlangte er deshalb vom Vorbesitzer, um den Kot, in dem sich äußerst widerstandsfähige Krankheitserreger befinden würden, zu entfernen. Der Boden müsse abgetragen und neu bepflanzt werden. Das Amtsgericht sah zwar in der Vielzahl von Hundehaufen einen „Sachmangel“, erklärte aber, der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und ihm auch die Gelegenheit dazu geben müssen. Da er das nicht getan habe, könne er keinen Schadensersatz verlangen.
Ein Rechtsstreit um ein „massiv“ mit Katzenurin verseuchtes Haus endete beim Oberlandesgericht München mit einem Vergleich. Erst nach Bezug des für 297.000 Euro gekauften Hauses stellten die Käufer den Gestank fest. Eine Prüfung ergab, dass das Gebäude saniert werden musste. Die Kosten wurden mit rund 56.000 Euro angesetzt. Mit ihrer Klage waren die neuen Besitzer vor dem Landgericht Traunstein zunächst gescheitert. Die Richter waren der Ansicht, dass der Verkäufer die Käufer nicht getäuscht habe. Die Richter am Oberlandesgericht sahen die Katzenhalter aber durchaus in der Verantwortung. Unter den vielen Katzen, die in dem Haus wohnten, gab es auch eine, die unter epileptischen Anfällen litt und regelmäßig Urin verlor. „Im Haus gebe es kaum eine Stelle, wo nicht hingebieselt worden ist.“ Käufer und Verkäufer einigten sich schließlich auf einen Kompromiss. Die neuen Bewohner bekamen 30.000 Euro, um die Räume sanieren zu können.
Zweckentfremdung: 4.000 Euro Strafe
Wegen „vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum“ verhängte das Amtsgericht München (Az: 1112 OWi 238 Js 177226/16) gegen den Mieter eine Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro. Der Mann hatte die Dreizimmerwohnung an Münchens bekanntester Einkaufsstraße, der Maximilianstraße, für 3.000 Euro im Monat gemietet und sie dann Besuchern und Patienten zum Wohnen überlassen. Die Wohnung unterliegt der sogenannten Zweckentfremdungssatzung, mit der die Stadt Vermietungen dieser Art unterbinden will.
Eine Strafanzeige gegen seinen Vermieter ist kein Grund für eine Kündigung, urteilte das Amtsgericht München (Az: 424 C 21138/15). Weil die Mieterin verschiedene Gegenstände im Gang vor ihrem Kellerabteil gelagert hatte, ließ der Vermieter diese entfernen. Vergeblich forderte die Mieterin anschließend die Rückgabe ihres Eigentums. Weil der Vermieter der Aufforderung nicht nachkam, erstattete sie Strafanzeige. Der Vermieter kündigte ihr daraufhin und erhob Räumungsklage, als die Mieterin nicht auszog. Damit scheiterte das Vermieterehepaar jetzt vor Gericht. „Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt.“
Wenn ein Mieter von seiner Wohnung aus immer wieder Tauben füttert, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Das Amtsgericht Nürnberg (Az: 14 C 7772/15) verurteilte den Mieter, der mehrmals am Tag von seinem Fenster seiner Nürnberger Wohnung aus rund 30 Tauben gefüttert hatte, trotz wiederholter Unterlassungsaufforderung des Vermieters und der Nachbarn, zum Auszug. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dadurch der Hausfrieden nachhaltig gestört worden sei. Nach dem Urteil hatte der Mieter zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgezogen, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth auf die mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte.