Bagatellschäden
Dagmar Z., Karlsruhe: In der MieterZeitung vom August wird ein Urteil des Amtsgerichts Neukölln erwähnt, wonach Wartungsarbeiten an einem Durchlauferhitzer nicht zu den vom Mieter zu zahlenden Kleinreparaturen zählen. In meinem Mietvertrag steht aber, dass der Mieter die Kosten für die Wartung der Gas-therme (Heizung) tragen muss – analog gilt dies laut Mietvertrag auch für die Wartung von Warmwassergeräten (bei mir ein Gasdurchlauferhitzer). Muss ich diese Kosten wirklich übernehmen?
Antwort: Ja. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, dann kann der Vermieter die Wartungskosten für Durchlauferhitzer und Gastherme auf den Mieter umlegen. Von einer Betriebskostenvereinbarung zu unterscheiden ist die Vereinbarung über die Kleinreparaturen. Hier gilt: Wartungsarbeiten zählen nicht zu einer wirksam vereinbarten Kleinreparaturklausel, da Wartungskosten für Thermen, Boiler usw. vom Vermieter zu tragen sind, und nur bei wirksamer Vereinbarung als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind. Der Mieter muss die Wartungskosten also nur im Rahmen einer wirksamen Betriebskostenvereinbarung tragen.
Ruhestörung
Silvia S., Breisach: Wir wohnen im ersten Stock. Der Mieter unter uns hat direkten Zugang zum Gemeinschaftsgarten, wo er seinen großen Hund bei Tag und Nacht zum Pinkeln rauslässt. Wir sind beide Rentner und fühlen uns durch dieses Verhalten sehr in unserer Nachtruhe gestört. Der Nachbar zieht lautstark das Rollo hoch, damit der Hund rauskann, und lässt es wieder runterkrachen, wenn der Hund „fertig“ ist. Müssen wir das hinnehmen?
Antwort: Nein. Wenn Ihnen ein Gespräch mit dem Nachbarn sinnlos erscheint, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass der Gemeinschaftsgarten nicht als Hundeklo missbraucht wird, und dass es nicht zu nächtlichen Ruhestörungen kommt.