Ein Wasserschaden an der Mietsache, der u. a. zur Folge hat, dass Badewanne und Toilette in der Wohnung nur eingeschränkt und mit wenig Wasser nutzbar sind, führt zu einer Minderung der Bruttowarmmiete um 25 Prozent (LG Berlin – 66 S 26/18, WuM 2018, 652).
Die Installation einer täuschend echten Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang durch den Vermieter ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters, wenn zur Abwehr von Gefahren für das Eigentum des Vermieters auch weniger einschneidende Mittel – etwa eine zuverlässige und schnell ins Schloss fallende Eingangstür – in Frage kommen (LG Berlin – 67 S 73/18, WuM 2018, 654).
Das Recht einer Wohngemeinschaft zum Mieterwechsel kann nicht nachträglich von der Erfüllung im Vertrag nicht vereinbarter Bedingungen – etwa einer Zustimmung zur Mieterhöhung – abhängig gemacht werden. Verweigert der Vermieter aus solchen sachfremden Gründen die Zustimmung zum Mieterwechsel, ist er insoweit zum Schadensersatz verpflichtet (AG Gießen – 48 C 295/17, WuM 2018, 709).
Die fehlende Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom übrigen Stromkreislauf des Hauses mit der Folge, dass der Allgemeinstrom über das Stromkonto des Mieters bezahlt wird und dieser auf Erstattung durch den Vermieter verwiesen wird, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Kosten für die Trennung des Stromkreislaufes von über 1.000 Euro sind nicht unangemessen hoch und führen nicht zur Unzumutbarkeit der technischen Nachrüstung (AG Erding – 5 C 2370/17, WuM 2018, 711).
Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung scheitert nicht daran, dass er in früheren Abrechnungsperioden durch sein Verhalten die Ablesung von in seiner Wohnung befindlichen Zählern erschwert hat (AG Saarbrücken – 3 C 477/17, WuM 2018, 721).