Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Flächennutzung

Christa S., Friedrichshafen: Unter meinem Balkon im Erdgeschoss ist Platz zum Abstellen von zum Beispiel Fahrrädern oder Gartenmöbeln. Der Mieter im ersten Obergeschoss ist der Meinung, ich müsse diesen Platz mit ihm teilen, da er schon länger im Haus wohnt als ich. Er hat eine Hälfte unter meinem Balkon mit seinen Sachen „besetzt“. Darf er das?

Antwort: Nein. Mieter dürfen nur die Fläche nutzen, die sie mieten oder an denen ihnen ein Nutzungsrecht durch den Vermieter eingeräumt wurde. Bestehen keine Vereinbarungen über Nutzungen von Flächen neben der gemieteten Wohnfläche, haben weder Sie noch sonst ein Mieter einen Anspruch darauf, Gegenstände unter dem Balkon abzustellen.

Lärm

Monika R., Dortmund: Bei uns wurde kürzlich nebenan renoviert. Das volle Programm mit Sägen, Hämmern, Bohren etc. Langanhaltend und den ganzen Tag über. Als ich am zweiten Tag entnervt rüberging und doch zumindest um die Einhaltung der Mittagsruhe bat, erklärte man, das gelte für sie nicht, da sie in gewerblichem Auftrag arbeiten würden?! Das kann ich mir nicht vorstellen, stimmt das?

Antwort: Ja. Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe. Teilweise gilt auf kommunaler Ebene eine Regelung zur Mittagsruhe (beispielsweise in Kurorten oder in einigen Gemeinden). Die Kommunen dürfen dabei nur eine von Privatpersonen ausgehende Lärmbelästigung während der Mittagszeit regulieren, für Gewerbebetriebe ist dies in der Regel nicht zulässig.

Wohnfläche

Marianne S.: Wir wohnen seit 2011 in einem Dreifamilienhaus, wobei der Vermieter das erste Obergeschoss bewohnt. Außerdem hat der Vermieter einen Raum in der Wohnung, den er zwar als „Abstellkammer“ bezeichnet, wir wissen aber, dass die Tochter mit Schwiegersohn in diesem Raum nächtigt, wenn sie zu Besuch ist. Bei der Gesamtwohnfläche bleiben diese Quadratmeter in der Nebenkostenabrechnung unberücksichtigt. Ist das rechtens?

Antwort: Nein. Auch eine Abstellkammer zählt nach der Wohnflächenverordnung zur anrechenbaren Wohnfläche, wenn sie innerhalb der Wohnung liegt. Dann muss diese Fläche bei der Nebenkostenabrechnung auch berücksichtigt werden.

Garten

Sybille K., Trier: Wir mieten zusätzlich zu unserer Wohnung einen Garten. Da wir möchten, dass sich auch Schmetterlinge, Libellen, Vögel usw. wohlfühlen, lassen wir das Gras wachsen und beschneiden die Büsche und Sträucher nur, wenn es sein muss. Mit der ehemaligen Nachbarin war das kein Problem. Seitdem ihre Kinder aber das Sagen am Nachbargrundstück übernommen haben, gibt es Streit. Mittlerweile ist es schon so weit, dass unser Vermieter uns bestimmte Zeitabstände vorgibt, in denen der Rasen zu mähen ist und die Sträucher zu beschneiden sind. Darf er das?

Antwort: Nein. Der Vermieter darf nicht im Einzelnen vorschreiben, wie oft der Rasen zu mähen ist oder welche Pflanzen zu entfernen sind. Der Mieter darf auch einen Naturgarten anlegen, indem er die Pflanzen im Wesentlichen frei wachsen lässt. Solange keine Verwahrlosung droht, steht dem Vermieter vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen kein Direktionsrecht hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflege zu.