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Was Mieter interessiert

Kurzurteile

Streupflichtiger

Grundstückseigentümer und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (BGH VI ZR 126/07).

Mieterpflichten

Mieter müssen nur dann bei Eis streuen oder bei Schnee fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

Hausordnung

Allein durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertrag notwendig (LG Frankfurt 2/11 S 136/87; AG Köln 210 C 107/10).

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Normalerweise beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9.00 Uhr, und endet um 20.00 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr, zum Beispiel vor Kinos, Restaurants usw., muss auch noch in den späten Abendstunden und nach 22.00 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH VI ZR 125/83).

Streupflicht

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen. Es muss nicht gestreut werden (BGH VI ZR 138/11; OLG Brandenburg 2 U 8/07).

Dauerschneefall

Es muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Verpflichtete fegen (OLG Celle 9 U 220/03; OLG Naumburg 12 U 144/99; Brandenburgisches OLG 2 U 11/99).

Mehrmals streuen

Je nach Witterungsverhältnissen muss notfalls auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/03).