Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Untermiete

Monika B., Kassel:Kann mir mein Vermieter die Untervermietung meiner Wohnung verbieten?

Antwort: Ja. Die Untervermietung des gesamten Wohnraums bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine solche Erlaubnis. Geht es aber lediglich um die Vermietung eines Teils der Wohnung, hat der Mieter regelmäßig dann einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Vermietung entstanden ist. Seine Eltern oder Kinder darf der Mieter hingegen in der Wohnung aufnehmen, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen.

Putzdienst

Renate K., Oldenburg: Seit November 2007 bewohne ich meine Mietwohnung. Laut Mietvertrag ist jeder Mieter verpflichtet, sechsmal im Jahr den Gehweg und das Treppenhaus zu reinigen. Jetzt haben die übrigen Mieter im Haus beschlossen, für diese Arbeit einen Putzdienst zu beauftragen. Ich soll dafür jetzt 192 Euro im Jahr zahlen. Dürfen die das einfach so beschließen?

Antwort: Nein. Grundsätzlich können Mieter zwar Dritte mit der Durchführung bestimmter eigener mietvertraglicher Verpflichtungen wie beispielsweise die der Treppenhausreinigung beauftragen. Diese Beauftragung ist jedoch nicht gegen den Willen einzelner Mieter für alle möglich. Beauftragt ein Mieter eine Putzfirma zur Durchführung seiner Verpflichtung zur Hausreinigung, ist er für deren Verhalten jedoch auch gegenüber dem Vermieter verantwortlich und muss auch für etwaig verursachte Schäden einstehen.

Gastherme

Hilmar K., Oldenburg: In meiner Mietwohnung ist in der Gastherme das Warmwasserthermometer seit Monaten defekt. Muss ich für die Reparaturkosten in Höhe von etwa 180 Euro aufkommen?

Antwort: Nein. Nur Prüf- und Wartungskosten der Therme sind auf die Mieter bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlegbar. Werden aber Reparaturen an der Anlage durchgeführt, muss der Vermieter diese Kosten selber tragen.

 

Schornsteinfeger

Rudolf K., Ascheberg: Meine Mietwohnung verfügt über eine offene Kaminfeuerstätte. Muss ich die Kosten für den Schornsteinfeger zahlen, wenn in meinem Mietvertrag lediglich die Umlage der Kosten für die Prüfung der Öl- und Gasfeuerstätte vereinbart wurde?

Antwort: Nein. Die Kosten des Schornsteinfegers sind nur dann umlegbar, wenn der Mieter vertraglich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wurde, beispielsweise indem die Vereinbarung zu den Betriebskosten den Hinweis auf die Betriebskostenverordnung enthält oder die Kosten für den Schornsteinfeger explizit vereinbart worden sind.

Guthaben

Fred B., Mettlach-Orscholz: Schon jahrelang überlässt mir mein Vermieter die Abrechnung unmittelbar nach der Eigentümerversammlung, und ich überweise sofort den Differenzbetrag. Bedingt durch den milden Winter sind aber dieses Jahr Rückzahlungen üblich. Andere Vermieter in unserem Haus haben schon ausbezahlt. Meiner hat sich trotz Mahnung noch nicht gerührt und noch keine Abrechnung erstellt. Ich dachte, er müsste sofort nach der Eigentümerversammlung abrechnen, stimmt das?

Antwort: Nein. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes (i. d. R. des Kalenderjahres) vorlegen. Ein sich daraus ergebendes Guthaben ist dann unverzüglich an den Mieter auszubezahlen.