Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Gartenpflege

Gabriele B., Freiburg: Ich wohne in einem Haus mit vielen Mieteinheiten. Unten gibt es ein Rasengrundstück, unter dem die Tiefgarage liegt. Dieses ist sehr gut umzäunt und wird von niemandem genutzt außer den Gärtnern, die mehrmals pro Jahr anrücken, um Bäume und Büsche zu kürzen und das Gras zu mähen. Viel sinnvoller wäre es, die Pflanzen wachsen zu lassen, so dass auch die Insekten und Vögel was davon haben. Sind wir als Mieter verpflichtet, diese - in meinen Augen zu häufigen - Gärtnerarbeiten mitzutragen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Ist der Mieter über die Nebenkostenvereinbarung zur Zahlung der Gartenpflegekosten verpflichtet, darf der Vermieter die ihm dafür tatsächlich entstandenen Kosten auferlegen. Wie bei anderen Nebenkostenpositionen ist der Vermieter aber auch bei der Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten durch das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Dies bedeutet, dass er in seiner Entscheidung, wie er den Garten bewirtschaftet, grundsätzlich frei ist, er muss aber die entstehenden Kosten gewissenhaft abwägen und darf nur solche Ausgaben auf den Mieter umlegen, die einer gewöhnlichen Gartenpflege entsprechen.

Grundsicherung

Andreas K.: Ich erhalte Grundsicherung. Der neue Eigentümer hat nun meine Miete erhöht. Die höhere Miete übersteigt die zulässige Miete für Empfänger von Grundsicherung um ein Viertel des Regelsatzes. Muss die Behörde die Mehrkosten zahlen?

Antwort: Zunächst ja. Im Rahmen der Grundsicherung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Angemessen sind Kosten, wenn sie sich im Rahmen dessen halten, was nach den Feststellungen der Kommune vor Ort für eine angemessen große Wohnung mit einem einfachen Wohnstandard zu zahlen ist. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher als die durch die Kommune festgelegten angemessenen Wohnkosten der Grundsicherung, muss die Behörde die Mehrkosten dennoch als Bedarf so lange anerkennen, wie es dem Mieter nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, seine Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf eine andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Treppenhausreinigung

Barbara R., Görlitz: In unserem Mietvertrag steht, dass wir die Kosten für die Treppenhausreinigung übernehmen müssen. In Wahrheit allerdings kümmert sich keiner um die Reinigung des Treppenhauses. Wir putzen nun alleine, damit überhaupt einer sauber macht. Können wir vom Vermieter die Treppenhausreinigung verlangen?

Antwort: Ja. Nur wenn Sie vertraglich die Reinigung des Treppenhauses übernommen haben, sind Sie auch zur regelmäßigen Reinigung verpflichtet. Ohne vertragliche Vereinbarung muss grundsätzlich der Vermieter putzen (lassen). Er kann dann – wie in Ihrem Fall - die Kosten anteilig auf die Mieter als Nebenkosten abwälzen. Ist das Treppenhaus verschmutzt,  weil der Vermieter seiner Pflicht zur Treppenhausreinigung nicht nachkommt, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.