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Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Grundsteuer

Christine R., Siegen:Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 32 Wohneinheiten. Die zehn Erdgeschossmieter haben jeweils einen Mietergarten. Muss ich als Mieterin ohne Mietergarten für die Fläche der zehn Mietergärten Grundsteuer zahlen, obwohl ich diese nicht nutzen darf?

Antwort: Ja. Der Vermieter darf die für das Grundstück anfallende Grundsteuer komplett auf die Mieter umlegen. Verteilermaßstab ist dabei regelmäßig die Wohnfläche, so dass die Mieter die Grundsteuer anteilig ihrer vertraglich vereinbarten Wohnfläche tragen müssen.

Schimmel

Ilse O., Bonn: Mein Vermieter meint, dass ich nach einer Schimmelsanierung keinen Anspruch auf eine fachgerechte Schimmelkontrolle (sogenannte Freimessung) gegen ihn habe. Stimmt das? Muss mein Vermieter für eventuelle Folgeschäden wegen unzureichender Schimmelbeseitigung haften?

Antwort: Ja. Der Vermieter ist grundsätzlich zur Mangelbeseitigung, das heißt in Ihrem Fall zur Schimmelbeseitigung, verpflichtet. Diese muss er ordnungsgemäß ausführen. Eine Vorschrift, die ihn zur Freimessung verpflichtet, gibt es jedoch nicht. Ist die Mangelbeseitigung allerdingsunzureichend, hat der Mieter unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz für Folgeschäden gegen seinen Vermieter.

 

Kaution

Katrin J., Berchtesgaden: Ich bin vor 16 Jahren in eine Mietwohnung eingezogen. Mein Vermieter hat damals auf eine Kaution verzichtet. Jetzt soll ich plötzlich eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten zahlen. Bin ich nach so langer Mietdauer jetzt noch dazu verpflichtet?

Antwort:Nein. Eine Mietkaution kann der Vermieter nur vom Mieter verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Wurde ein Anspruch auf Kautionszahlung vertraglich vereinbart, verjährt dieser nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde. Es steht den Parteien natürlich frei, während des Mietverhältnisses freiwillig eine neue Kautionsvereinbarung zu treffen.

Fliesen

Edith A., Wittmund: Aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung benötige ich eine besondere Haltevorrichtung an der Badewanne, bei der eine Fliese angebohrt werden müsste. Darf ich das ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters?

Antwort: Ja. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzen und Kacheln, insbesondere in Bädern und in der Küche, anbohren darf. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters ist das verkehrsübliche Maß. Soweit der Vermieter es also unterlassen hat, in einem Bad die Halterung für die üblichen Installationsgegenstände wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter anzubringen, ist der Mieter berechtigt, dies auch ohne Erlaubnis des Vermieters nachzuholen. Dies müsste auch gelten, wenn der Mieter auf eine zusätzliche Haltevorrichtung, beispielsweise an der Badewanne, angewiesen ist.