Was Mieter interessiert

Kurzurteile

Untervermietung

Eine tageweise Überlassung von Zimmern an zahlende Feriengäste ist nicht von einer Untermieterlaubnis gedeckt (LG Berlin – 65 S 318/15, MietRB 2016, 66).

Asbest

Sind unter dem Fußbodenbelag (Parkett) asbesthaltige Platten verlegt, liegt kein Mangel vor, wenn die Asbestbelastung der Innenraumluft die ohnehin in der Außenluft vorhandene Asbestbelastung nicht übersteigt (LG Berlin – 63 S 112/15, GE 2016, 197).

Balkon

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon oder einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (LG München I WuM 2017, 14).

Bodenbelag

Ersetzt der Vermieter den bei Vermietung auf der Terrasse verlegten Fliesenboden durch einen Holzboden, kann der Mieter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (hier: Fliesenboden) verlangen (LG Berlin – 65 S 315/15, WuM 2017, 14).


KÜNDIGUNG

Unpünktliche Mietzahlungen des Mieters rechtfertigen dessen Kündigung bei ansonsten beanstandungsfreien Verlauf eines langjährigen Mietverhältnisses zumindest dann nicht, wenn die Zahlungen mit lediglich geringer zeitlicher Verzögerung nach Fälligkeit beim Vermieter eingehen und das störende Zahlungsverhalten des Mieters insgesamt nur wenige Monate andauert (LG Berlin – 67 S 329/16, WuM 2017, 26). 

Mieterhöhung

Sind die angegebenen Vergleichswohnungen – anders als die Mietwohnung, für die eine Mieterhöhung geltend gemacht wird – saniert und mit neuen Badezimmern und Bodenbelägen ausgestattet worden, so ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben (AG Bottrop – 8 C 173/16, WuM 2017, 35).

Risse

Selbst wenn sich der Mieter laut Mietvertrag wirksam zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet hat, Risse an der Wohnzimmerdecke muss er nicht beseitigen. Größere Substanzschäden der Dekoration sind immer vom Vermieter zu beseitigen (LG Berlin 67 S 20/17, WuM 2017, 134).

Verjährung

Eine Formularklausel, die die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam (LG Berlin 65 S 305/16, WuM 2017, 88).