Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Betriebskostenabrechnung

Elfriede K., Schönfeld: Kann der neue Hausverwalter einfach den mietvertraglich vereinbarten Verteilerschlüssel für die Nebenkosten ändern?

Antwort: Nein. Den vereinbarten oder einmal gewählten Verteilerschlüssel darf der Vermieter oder der Hausverwalter nicht einfach abändern. Das geht nur, wenn mit den Mietern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Eine Vereinbarung kommt aber nicht dadurch zustande, dass der Vermieter den Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung ändert und die Mieter dagegen nicht protestieren.
 

Geruchsbelästigung

Klaus E., Suhl: Zählen Kohlgerüche, welche durch die Schalung der Elektroleitung austreten, zu den extremen Belästigungen, die eine Mietminderung nach sich ziehen können?

Antwort: Ja. Auch bauliche Unzulänglichkeiten des Hauses können einen Mangel verursachen. Sind die Faulgase oder die „Kohlgerüche“ aufgrund defekter Leitungen erheblich, so darf der Mieter die Miete mindern, solange die Geruchsbelästigung vorliegt. Das Mietminderungsrecht des Mieters besteht nämlich unabhängig vom Verschulden des Vermieters für das Vorhandensein des Mangels.

Grasschnitt

Christine G., Straubing: Laut Mietvertrag sind wir (sechs Parteien im Haus) zum Rasenmähen verpflichtet. Nun verlangt der neue Hausbesitzer und zugleich Vermieter, dass der Rasenschnitt von den Mietern ab sofort in einen Wertstoffhof gefahren werden muss. Ist das rechtens? Eine große Biotonne ist vorhanden ...

Antwort: Nein. Wurde die Pflicht zur Gartenpflege mietvertraglich auf den Mieter übertragen, muss der Mieter nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder Unkrautjäten vornehmen. Der neue Vermieter ist an den Mietvertrag gebunden, der zwischen Ihnen und dem alten Vermieter geschlossen wurde. Ihnen können daher auch keine weiter gehenden Pflichten wie die Entsorgung des Grasschnitts auferlegt werden.

 

Reinigung nach Reparatur

Thomas H., Stutensee:In unserem Mietshaus von 1974 musste das Bad saniert werden. Nach Fertigstellung der Arbeiten war das ganze Bad verdreckt. Fugenmaterial lag herum und die Fliesen hatten einen Staub-Dreck-Film, der nur mühselig zu entfernen war. Ist der Vermieter neben der Reparatur auch für die anschließende Reinigung zuständig?

Antwort: Ja. Sind die Instandhaltungsarbeiten beendet, hat der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Er muss also auch den durch die Reparatur verursachten Schmutz beseitigen.
 

Ein- und Auszugspauschale

Ute S., Augsburg: Mein Vermieter hat mir schriftlich mitgeteilt, dass in Zukunft eine Ein- und Auszugspauschale in Höhe von 100 Euro von jedem Mieter verlangt wird, um eventuelle Schäden an Gemeinschaftsanlagen zu decken? Muss ich diese zahlen?

Antwort: Nein. Der Vermieter kann vom Mieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter schuldhaft die Wohnung oder dem Vermieter gehörende Einrichtungen beschädigt hat.