Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Tiefgarage

Lorette G., Köln:Seit vier Wochen ist das Rolltor unserer Tiefgarage defekt. Viele Mieter haben dies schon etliche Male beim Vermieter reklamiert. Jeder kann ungehindert die Tiefgarage betreten und dort einfahren. Kann ich meine Miete für den Einstellplatz zurückfordern?

Antwort:Nein. Solange Ihnen der Stellplatz zur Verfügung steht, müssen Sie die Miete für den Stellplatz zahlen. Allerdings haben Sie ein Recht zur Mietminderung aufgrund des defekten Tores. Denn der Vermieter hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass nicht andere Mieter oder Dritte den Stellplatz belegen, sonst darf der Mieter die Miete kürzen. Wird Ihr Stellplatz aber dauerhaft von einem anderen Auto belegt, haben Sie ein hundertprozentiges Mietminderungsrecht, wenn Sie Ihren Vermieter über die faktische Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes informiert haben.

Geruchsbelästigung

Marianne B., Köln: Seit mehreren Monaten brät ein junger Student im Erdgeschoss unseres Hauses in seiner Küche spätabends und auch nachts Steaks – zwei- bis dreimal in der Woche. Der Geruch stört mich beim Einschlafen, und ich wache davon auf. Ist das nächtliche Braten überhaupt erlaubt?

Antwort: Ja. Der Mieter darf grundsätzlich in seiner Küche kochen und braten, wann er möchte. Von Mitbewohnern ausgehende Küchengerüche müssen in einem gewissen Umfang hingenommen werden. Nur extreme Belästigungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 

Garage

Rudolf N., Wachenheim: Ist es richtig, dass jeder x-Beliebige vor meiner gemieteten Garage sein Fahrzeug parken darf und es mir untersagt wird, mein Fahrzeug dort zu parken.

Antwort: Nein. Haben Sie eine Garage gemietet, haben Sie einen Anspruch diese zu nutzen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Stellplatz für den Mieter freigehalten wird. Ist der Platz ständig durch Mitbewohner oder Fremde belegt, ist darin ein Mietmangel zu sehen, der zur Mietminderung berechtigt. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.

Verteilerschlüssel

Dirk M., Köln: Der Abrechnungsmaßstab für unsere Nebenkosten ist die Wohnfläche. Kann der neue Vermieter dies ändern?

Antwort:Nein. Den einmal vereinbarten oder einmal gewählten Verteilerschlüssel darf der Vermieter nicht einfach abändern. Das geht nur, wenn er mit allen Mietern eine entsprechende Vereinbarung trifft. Eine Vereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass der Vermieter den Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung ändert und die Mieter hiergegen nicht protestieren.

 

Betriebskosten

Günther W., Bonn:In einem Wohnblock mit Tiefgarage werden Kosten wie Versicherungen und Grundsteuern zu 100 Prozent auf alle Wohnungsmieter umgelegt, also auch auf Mieter, die keinen Tiefgaragenstellplatz gemietet haben. Ist das rechtens?

Antwort: Nein. Betriebskosten, die ausschließlich oder anteilig für die Garage anfallen, dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, die keine Garage gemietet haben.

 

Wohnfläche

Manfred W., Ettlingen:Mein Balkon liegt direkt an einer viel befahrenen Straße. Wird er trotz eingeschränkter Nutzbarkeit dennoch als Wohnfläche angerechnet?

Antwort: Ja. Die Anrechnung von Balkonen hängt vorbehaltlich einer vertraglichen Regelung vom Vertragsbeginn ab. Bei Mietverträgen, die bis Ende 2003 abgeschlossen wurden, wird die Fläche des Balkons zur Hälfte angerechnet, ohne dass es auf die Lage oder Nutzbarkeit ankommt. Bei Verträgen, die ab Januar 2004 abgeschlossen wurden, ist der Balkon in der Regel zu einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte anzurechnen. Hier können Lage oder Nutzbarkeit also eine Rolle spielen, so dass ein Balkon zur Straße in der Regel (nur) zu einem Viertel angerechnet werden kann.

 

Kaution

Hannelore H., Dresden: Kann meine Mietkaution auch rückwirkend verzinst werden?

Antwort: Ja. Die Mietkaution muss mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz verzinst werden. Der Vermieter muss nur dann keine Zinsen zahlen, wenn der Mietvertrag vor dem 1. November 1983 geschlossen und die Verzinsung wirksam ausgeschlossen wurde.