Bagatellschaden
Eine formularvertragliche Kleinreparaturklausel, die den Mieter ausdrücklich verpflichtet auch solche Teile der Mietsache auf eigene Kosten zu ersetzen, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (hier: "Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw."), benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam (AG Zossen - 4 C 50/15, WuM 2015, 476).
Muss der Vermieter den Bodenbelag der Wohnung erneuern, kann der Mieter verlangen, dass ein Material gleicher Art und Güte verwendet wird. Den Ersatz eines Teppichbodens durch Laminat muss der Mieter nicht hinnehmen (LG Stuttgart - 13 S 154/14, WuM 2015, 477).
Eine bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Bebauung des Innenhofs des Mietobjektes mit einer Tiefgarage berechtigt zu einer Minderung der Miete um sieben Prozent. Die Entkernung und Aufstockung eines Nachbarhauses zu einer Minderung um fünf Prozent (LG Berlin – 63 S 359/12, WuM 2015, 486).
Beschimpfung
Bedrohungen und wüste Beschimpfungen einer Angestellten der Vermieterin – hier einer Objektbetreuerin – mit Worten, wie „fette Kaugummidrecksau“ und „dreckige Schweinedrecksau“ rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung, erst recht die ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist) des Mietverhältnisses (LG München I – 14 S 24161/14, ZMR 2015, 856).
Auch wenn ein Mieter Modernisierungsarbeiten in seiner Wohnung dulden muss, bedeutet das nicht, dass er Baufreiheit schaffen muss. Insbesondere ist der Mieter nicht verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen (LG Berlin 63 S 373/13, Grundeigentum 2014, 938).