Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Garage

Dr. Volkmar S., Dresden:Ich habe derzeit einen Konflikt mit meinem Vermieter, der Eigentümer eines vollautomatischen Parkhauses ist, in dem ich Dauermieter bin. Die Ausfahrten der Fahrzeuge werden immer wieder durch technische Störungen blockiert. Der Vermieter weigert sich jedoch, die dadurch entstehenden Unkosten – unter anderem durch Fahrten mit dem ÖPNV – zu erstatten. Zu Recht?

Antwort: Nein. Der Mieter hat einen Anspruch auf Ersatz seiner durch den Defekt der Anlage entstandenen Unkosten, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Dies bedeutet, dass der Mieter den Vermieter erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben muss. Die Angabe einer Frist oder eines Termins ist nicht erforderlich, es genügt die Aufforderung, den Mangel umgehend zu beseitigen. Ersatz kann der Mieter nur für Schäden verlangen, die nach der Mahnung entstehen.

 

Schlüssel

Ilse H., Beverungen: Mein Vermieter war während meiner Abwesenheit ohne sich mit mir abzusprechen in meiner Wohnung. Darf der Vermieter ohne Wissen des Mieters einen weiteren Wohnungsschlüssel besitzen?

Antwort: Nein. Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel zurückbehalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich erlaubt. Betritt der Vermieter ohne Willen des Mieters mit einem Zweitschlüssel die Wohnung, begeht er Hausfriedensbruch. Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür besonders sichern und beispielsweise ein Steckschloss einbauen.

Legionellen

Christa B., Darmstadt:Muss ein Vermieter Wasserproben zwecks Überprüfung auf Legionellen-Befall nehmen? Und wenn ja, wie häufig?

Antwort: Ja. Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass der Hauseigentümer die Anlage zur Warmwasserversorgung alle drei Jahre auf den Befall mit Legionellen untersuchen lässt. Der Untersuchungspflicht unterliegen nahezu alle Anlagen in Gebäuden mit einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die gesetzliche Pflicht nicht. Nicht betroffen sind außerdem Gebäude mit Trinkwasseranlagen ohne zentrale Erwärmung oder ohne zentralen Warmwasserspeicher (wenn also die Warmwasserversorgung beispielsweise über einen Durchlauferhitzer erfolgt).