Was Mieter interessiert

Kurzurteile

Parabolantenne

Der Mieter darf auf seinem Balkon an einem Sonnenschirmständer eine Parabolantenne lose anbringen. Hinsichtlich der optischen Wahrnehmung durch Dritte ist das mit einem normalen Sonnenschirm vergleichbar und somit durch den Vermieter als Mietgebrauch hinzunehmen. Der wird erst überschritten, wenn eine Gefährdung des Mietobjekt oder eine Beschädigung droht (AG Hamburg-Bergedorf 409 C 169/12, NZM 2014, 196).
 

Umbauarbeiten

Beeinträchtigungen infolge umfangreicher Umbauarbeiten im Haus – hier: durch Lärm und Schmutz, einen provisorischen Zugang zum Haus über eine Stahlkonstruktion, einen provisorischen Holzbelag und Rohbauzustand im Treppenhaus – berechtigen zu einer Minderung der Miete in Höhe von drei Prozent (LG Berlin – 63 S 359/12, WuM 2015, 486).


SCHIMMEL

Schimmelpilzbefall in Küche, Bad und Wohnzimmer der Mietwohnung rechtfertigen eine Mietminderung von (mindestens) 30 Prozent. Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, durch überobligatorische Maßnahmen wie Beheizung über 18 Grad, Stoßlüften öfter als ein- bis zweimal täglich oder das Aufstellen der Möbel mit Abstand zu den Wänden dafür zu sorgen, dass sich in der Wohnung kein Schimmel bildet (AG Bremen – 9 C 447/13, WuM 2015, 546).

 

Mangel

Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn in der Wohnung bei üblicher Möblierung ein überobligatorisches Lüften (mehr als zweimal täglich) erforderlich ist, um Schimmelbildung zu vermeiden (LG Aachen – 2 S 327/14, WuM 2015, 547).
 

Eigenbedarf

Steht zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung noch nicht fest, ob ein – in der Kündigung namentlich als Begünstigter benannter – Haushaltsangehöriger des Eigentümers selbst in die Wohnung einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam (AG Köln – 212 C 86/13, WuM 2015, 554).