Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 32/20) seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1987 bestätigt, wonach die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstandes allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen ist. Übersteigt der Rückstand die für einen Monat geschuldete Miete, sei er dann jedenfalls nicht mehr unerheblich.