Ordentliche Kündigung

nachträgliche Zahlung von Mietschulden verhindert nicht die ordentliche Kündigung 

Haben Mieter:innen Mietschulden und werden daher sowohl fristlos als auch ordentlich (d.h. mit Frist) gekündigt, kann die nachträgliche Zahlung der ausstehenden Miete nur die fristlose Kündigung verhindern, nicht aber die ordentliche.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt (Urt. v. 13.10.2021 – VIII ZR 91/20). Im Leitsatz des Urteils führten die Karlsruhe Richter aus: „Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.“

Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die künftige Ampel-Koalition aufgerufen, sofort einen entsprechende Gesetzesänderung herbeizuführen. Denn es ist nicht vermittelbar, warum der vollständige Ausgleich der Mietschulden zwar die fristlose, nicht aber die fristgemäße Kündigung aus der Welt schafft. Der DMB fordert in diesem Zusammenhang, dass Kündigungen wegen Mietschulden (Zahlungsverzug) durch Nachzahlung der offen stehenden Mieten innerhalb einer Schonfrist abgewendet werden können. Was heute schon für die fristlose Kündigung gilt, muss endlich auch auf die ordentliche Kündigung ausgeweitet werden. Dafür wird sich der DMB bei der neuen Bundesregierung einsetzen.