Solange die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Betroffene im Fall der Zwangsversteigerung das Leben nimmt, müssen die mit dem Verfahren befassten Gerichte dafür sorgen, dass sich die bestehende Lebensgefahr nicht realisiert. Dafür reicht es nicht aus, lediglich bestimmte Auflagen zu machen, so der Bundesgerichtshof (BGH V ZB 90/17). Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr eine Schutzpflicht gegenüber dem suizidgefährdeten Betroffenen. Diese entfällt auch nicht dadurch, dass der Betroffene an der Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht mitarbeitet.
Wenn sich nicht sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verwirklicht, muss das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen einstellen. In regelmäßigen Zeitabständen muss dann überprüft werden, ob es möglich ist, die Zwangsversteigerung zu Ende zu führen, ohne das Leben des Betroffenen zu gefährden.