Ist das soziale Mietrecht anwendbar?

Darüber entscheidet der Nutzungszweck – so der BGH

Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt und damit das soziale Mietrecht gilt, also insbesondere der Kündigungsschutz und die Regulierungen bezüglich der Miete und der Mieterhöhungsmöglichkeiten, ist auf den vertragsgemäßen Nutzungszweck abzustellen (BGH VIII ZR 66/19). Entscheidend ist, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet. Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht – ohne die besonderen Schutzvorschriften für Wohnraummieter – maßgebend.

Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar. Auch wenn der Vertrag als "Mietvertrag über Wohnraum" überschrieben ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Mieter als Wohnraummieter besonderen Schutz erfährt. Es ist auch in diesem Fall maßgeblich auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt.