Grundsätzlich müssen Vermieter:innen die Heizkosten ihrer Mieter:innen nach deren Verbrauch abrechnen. Kann der Verbrauch ausnahmsweise nicht gemessen werden, ist eine Schätzung der Heizkosten für die Wohnung möglich.
Zu den Modalitäten einer solchen Schätzung urteilte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.10.2021 - VIII ZR 264/19): Danach dürfen Vermieter:innen bei defekten Wärmemengenzähler in einer Wohnung die Heizosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln, die in anderen Gebäuden liegen.
Denn maßgebliche Kriterien seien insbesondere die Bausubstanz oder die Nutzungsintensität, nicht aber, in welchem Gebäude die Räume liegen. Dass Mieter:innen dadurch die Vergleichbarkeit der Räume eventuell nicht nachprüfen können, ist nach Ansicht der Karlsruher Richter unerheblich. Mieter:innen, die die Schätzung ihrer Heizkosten anzweifelten, könnten die ermittelten Werte einfach bestreiten – dann wären ihre Vermieter:innen am Zug und müssten die Vergleichbarkeit beweisen.