Entschädigungsansprüche von Mietern gegen das Land wegen enttäuschten Vertrauens in die Gültigkeit einer Mietpreisbremsenverordnung sind ausgeschlossen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH III ZR 25/20). Die Mieter hätten in den Bestand der Verordnung nicht vertrauen dürfen, da deren Wirksamkeit sehr schnell angezweifelt wurde. Zudem seien Amtshaftungsansprüche der Bürger ausgeschlossen, da keine drittgerichtete Amtspflicht verletzt worden sei.
Hintergrund des am 28.1.2021 entschiedenen Falles ist eine unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung des Bundeslandes Hessen, die sich auf große Teile Frankfurts bezog. Auf Grundlage dieser Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem in der Verordnung ausgewiesenen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und deren Herabsetzung verlangt. Später kassierte der Bundesgerichtshof die hessische Mietenbegrenzungsverordnung ein, da die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung fehlte.