Hohes Alter alleine ist kein Härtegrund

der Einzelfall ist stets sorgfältig zu prüfen

Eine 88-jährige Mieterin soll nach einer unstrittigen Eigenbedarfsklage ihre Berliner Wohnung räumen. Das Mietverhältnis besteht seit 1997. Die Mieterin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann widersprachen der Kündigung und verwiesen auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausreichenden finanziellen Mittel. Das Landgericht Berlin wies daraufhin die Räumungsklage der Vermieterin ab und verlängerte das Mietverhältnis aufgrund des hohen Alters der Mieterin auf unbestimmte Zeit. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 68/19). Allein das hohe Alter rechtfertige keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Zwar könne das hohe Lebensalter eines Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen eine Härte begründen.

So könne eine Härte zu bejahen sein, wenn zum hohen Lebensalter eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietwohnung hinzukomme. Eine langjährige Mietdauer allein lasse aber für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hinge deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab. Die Karlsruher Richter stellten erneut klar, dass sich für die Beantwortung der Frage des Vorliegens von Härtegründen keine allgemeinen Fallgruppen bilden lassen, wie etwa ein hohes Alter des Mieters, sondern immer eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich sei.