Neuer Bodenbelag muss Schallschutz erhalten

Es ist der SChallschutzstandard einzuhalten, der bei Errichtung der Wohnung galt  

Tauscht ein Wohnungseigentümer einen Bodenbelag gegen einen anderen aus, müssen die Mindestanforderungen an den Schallschutz eingehalten werden. Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen stritten über Belästigungen durch Trittschall. Der oben wohnende Eigentümer hatte den vorhandenen Teppichboden gegen Fliesen getauscht. Der darunter wohnende Eigentümer verlangte, dass wieder Teppichboden oder zumindest ein Bodenbelag mit gleichwertiger Trittschalldämmung verlegt wird. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden (BGH V ZR 173/19). Wird ein Bodenbelag ausgetauscht, muss der Schallschutzstandard eingehalten werden, der zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung galt, in der Regel – wie auch hier - die DIN 4109.

Die Norm gilt laut BGH grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Auch für Mieter gelten in der Regel die zulässigen Trittschallwerte aus der DIN 4109. Unzumutbare Geräusche aus der Nachbarwohnung resultieren oft aus zu geringem Schallschutz. Macht sich der ganz normale Gang von einem Zimmer zum anderen in der darunter liegenden Wohnung übermäßig stark bemerkbar, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.