Keine Erstattung der Maklerkosten für eine Eigentumswohnung

Bei Vorausgegangener Eigenbedarfskündigung

Ein Berliner Mieter wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt und musste die Wohnung verlassen. Während des laufenden Berufungsverfahrens erwarb der Mieter unter Einschaltung eines Maklers eine Eigentumswohnung. Hierfür stellte ihm der Makler eine Provision in Höhe von rund 30.000 Euro in Rechnung. Der Vermieter realisierte den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nicht. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, verlangte der Mieter Erstattung der Maklerkosten von seinem Vermieter. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied (BGH VIII ZR 238/18 und BGH VIII ZR 271/18).Die  Mieter hätten  mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust (an der bisherigen Wohnung) ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende (Rechts-)Stellung als Eigentümer eingenommen.

Dieses (Nutzungs-)Recht sei nicht zeitlich begrenzt. Demgegenüber gehöre es zum Wesen des Mietvertrages, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zustehe. Diese zeitliche Begrenzung sei auch zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden geht. Zieht ein Mieter wegen einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Mietwohnung aus und kauft im Anschluss eine Eigentumswohnung, kann er die dafür aufgewendeten Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter erstattet verlangen, so die Karlsruher Richter.