Bundes- und Landtagsabgeordnete haben nicht automatisch das Recht, das Grundbuch einzusehen. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich (Az. V ZB 98/19), dass die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung zwar ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen könne, diese müsse aber der Aufklärung konkreter Missstände oder von Fehlverhalten dienen. Der Beschluss wies eine Beschwerde einer Abgeordneten zurück. Diese hatte vor dem Hintergrund des von Mieterinitiativen geplanten Volksbegehrens zur Enteignung großer Immobilienkonzerne Einblick in alle Grundbücher beantragt, in denen Grundstücke verzeichnet sind, die der Deutschen Wohnen oder ihren Töchtern gehören.
Das verweigerte nach dem Grundbuchamt und dem Berliner Kammergericht nun auch der BGH. Das berechtigte Interesse, das für eine Grundbucheinsicht vorliegen müsse, fehle hier. Da das Grundbuch persönliche, familiäre, soziale und wirtschaftliche Daten enthalte, sei Einsicht nur möglich, wenn ein Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf ein konkretes Grundstück bestehe. Nicht ausreichend sei es, wenn ein Abgeordneter Informationen daraus in der öffentlichen Debatte nutzen oder aus ihnen politische Forderungen ableiten wolle.