Kein Härteeinwand, wenn Grund zur fristlosen Kündigung besteht

Unbillige Härte zählt nicht bei berechtigung zur fristlosen Kündigung

Ein Mieter kann einer ordentlichen Kündigung nicht wegen unbilliger Härte widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt waren. Auch eine rechtzeitige Schonfristzahlung ändert hieran nichts, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 323/18). Die Vermieter kündigten den Vertrag wegen Zahlungsrückstandes fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Jobcenter zahlte daraufhin innerhalb der Schonfrist die kompletten Mietrückstände.

Gegen die ordentliche Kündigung wendete die Mieterin ein, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses für sie aus verschiedenen, im Einzelnen aufgeführten Gründen eine unzumutbare Härte darstelle. Das Mietverhältnis müsse daher auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der BGH sah dies anders. Die Karlsruher Richter urteilten, dass der Räumungsanspruch der Vermieter nicht wegen des Härteeinwands der Mieterin verneint werden könne. Da ein Grund für eine fristlose Kündigung vorlag, sei das Widerspruchsrecht der Mieterin gegen die fristgemäße Kündigung ausgeschlossen.