Im zugrundeliegenden Fall forderten zwei Berliner Mieter, die vor 15 bzw. 25 Jahren eine nicht renovierte Wohnung bezogen hatten, ihren Vermieter auf, die Wohnung zu renovieren bzw. einen Kostenvorschuss für Maler- und Tapezierarbeiten zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied: Zieht ein Mieter in eine nicht renovierte Wohnung, kann er zwar grundsätzlich von seinem Vermieter die Renovierung der Wohnung verlangen. Dies gilt laut Senat jedoch nur für den Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den (hälftigen) Kosten der Renovierung beteiligt werden (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18).
Der Deutsche Mieterbund kritisiert dieses Urteil als gesetzeswidrig, praxisfremd und streitträchtig (siehe Pressemeldung vom 8.7.2020). Die Konsequenz dieses Urteils wird wohl sein, dass Mieter in Zukunft eher nicht von ihrem Recht auf Instandhaltung der Wohnung durch den Vermieter Gebrauch machen werden, da sie dadurch eventuell in eine Kostenfalle tappen. An der Tatsache, dass Mieter eine nicht renovierte Wohnung nicht streichen müssen – auch nicht bei Auszug – hat sich durch das neue Urteil jedoch nichts geändert.